2026 ist ein Jahr des Umbruchs für das Handwerk – und wer rechtzeitig Bescheid weiß, spart bares Geld oder gewinnt Aufträge. Der Mindestlohn steigt deutlich, die Heizungsförderung des Bundes ist grundlegend reformiert worden, und um die Meisterpflicht wird politisch gestritten. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen kompakt zusammen: für Handwerksbetriebe, die ihre Kalkulation anpassen müssen, und für Kunden, die Förderung und Steuervorteile nicht verpassen wollen.
Das Wichtigste in Kürze
- Mindestlohn: 13,90 € pro Stunde seit 1. Januar 2026, 14,60 € ab 2027 – die Minijob-Grenze steigt auf 603 €.
- Heizungsförderung: Neue BEG-Reform seit 21. Juli 2026 mit Einkommensstaffel und neuen Boni – erst Antrag, dann Auftrag.
- Meisterpflicht: 53 Gewerke bleiben meisterpflichtig; die Kosmetiker-Debatte ist noch offen.
- Steuern sparen: 20 % der Lohnkosten absetzbar (§ 35a EStG), bis zu 1.200 € pro Jahr.
Mindestlohn 2026: 13,90 Euro statt 12,82 Euro
Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde gestiegen – ein Plus von 8,4 Prozent, der stärkste Anstieg seit Oktober 2022. Grundlage ist der einstimmige Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025, umgesetzt über die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung. Schon jetzt steht der nächste Schritt fest: Ab 2027 sind es 14,60 Euro. Auch die Minijob-Grenze wurde angehoben – von 556 auf 603 Euro im Monat.
Was das für Handwerksbetriebe bedeutet
Für viele Betriebe ist das keine Randnotiz. In Branchen wie Maler, Fliesenleger, Schreiner oder Dachdecker liegen die untersten Tariflöhne nur knapp über der neuen Mindestlohnschwelle – ohne vorgezogene Tarifverhandlungen kann der gesetzliche Mindestlohn dort Tariflöhne faktisch verdrängen. Betriebe sollten ihre Lohnkalkulation prüfen: Wer bisher knapp über 12,82 Euro bezahlt hat, muss nachjustieren. Für Kunden heißt das realistisch: Handwerkerstunden können auch 2026 etwas teurer werden – ein weiterer Grund, Angebote genau zu vergleichen.
Auch die Minijob-Grenze steigt
Minijobs bleiben bis 603 Euro im Monat steuer- und sozialabgabenfrei. Wer Beschäftigte an der Grenze hat, sollte die Verdiensthöhe prüfen – oder den Wechsel in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung abwägen.
Heizungsförderung: Die BEG-Reform seit Juli 2026
Wer 2026 eine neue Heizung plant, muss neue Regeln kennen: Seit dem 21. Juli 2026 gilt die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die Grundlogik bleibt – der Zuschuss soll den Umstieg auf erneuerbare Heizungen wie Wärmepumpen bezahlbar machen. Geändert haben sich vor allem die Einkommensstaffel, die Zuschlagshöhen und die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten.
Mehr Förderung für niedrige Einkommen
Der zentrale Punkt: Der Heizungsbonus wird jetzt nach Einkommen gestaffelt. Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro erhalten einen Bonus von bis zu 40 Prozent. Bis 40.000 Euro bleibt die bisherige Förderung bestehen, und bis 50.000 Euro gibt es noch einen Bonus von bis zu 10 Prozent. Neu ist außerdem ein Familienzuschlag. Die Höchstgrenzen der förderfähigen Investitionskosten werden bis 2030 schrittweise gesenkt – wer eine Förderung plant, sollte also nicht zu lange zögern. Ab 2027 kommen Boni für besonders energieineffiziente Gebäude und für in der EU hergestellte Wärmepumpen hinzu.
| Haushaltseinkommen (zu versteuern) | Heizungsbonus |
|---|---|
| bis 30.000 € | bis 40 % |
| bis 40.000 € | bisherige Regeln: 30 % Grundförderung + Boni |
| bis 50.000 € | bis 10 % |
Alle Angaben entsprechen dem Stand August 2026; verbindlich sind die aktuellen Richtlinien von KfW und BAFA.
Wichtig: Erst Antrag, dann Auftrag
Ein häufiger Förderkiller ist die Reihenfolge: Der Antrag muss vor der Auftragsvergabe stehen. Erst mit der Eingangsbestätigung von KfW oder BAFA sollte der Auftrag an den Handwerksbetrieb gehen – wer vorher unterschreibt, riskiert den kompletten Förderverlust. Angebote vorab einzuholen ist ausdrücklich erlaubt. Zusätzlich gilt: Installieren darf nur ein zertifizierter Fachbetrieb, der die Fachunternehmererklärung ausstellt. Das ist auch ein guter Moment, sich eine zweite Meinung einzuholen.
Neue Schallschutz-Vorgaben für Wärmepumpen
Seit dem 1. Januar 2026 gelten strengere Lärmvorgaben für die Förderung von Luft-Wasser-Wärmepumpen: Gefördert werden nur noch Geräte, deren Geräuschemissionen mindestens 10 Dezibel unter den EU-Ökodesign-Grenzwerten liegen. Eine Schallschutz-Planung ist förderfähig. Das ist gut für den Nachbarschaftsfrieden – und ein Kriterium mehr, auf das Sie beim Kauf achten sollten.
Meisterpflicht: Kein neues Gesetz, aber eine offene Debatte
Große Überraschungen gibt es 2026 bei der Meisterpflicht nicht – sie bleibt im Kern unverändert. 53 Gewerke in Anlage A der Handwerksordnung dürfen nur mit Meisterbrief als selbstständiger Betrieb geführt werden. Seit der Re-Regulierung 2021 gilt das auch wieder für zwölf Gewerke, die zuvor zulassungsfrei waren – etwa Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Parkettleger und Estrichleger. Wer ohne Berechtigung ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, riskiert Gewerbeuntersagung und Bußgelder bis zu 10.000 Euro.
Debatte: Kommt die Meisterpflicht für Kosmetiker?
Die politisch interessanteste Bewegung findet derzeit beim Kosmetiker-Handwerk statt. Der Beruf steht bisher in Anlage B1 der Handwerksordnung und ist zulassungsfrei. Branchenverband und Bayern setzen sich dafür ein, das Gewerbe in Anlage A aufzunehmen – dann wären Meisterpflicht und geregelte Ausbildung Pflicht. Die Entscheidung liegt beim Bundeswirtschaftsministerium und ist noch offen. Für Kunden heißt das: Bei Handwerksleistungen lohnt der Blick auf Qualifikation und Referenzen – unabhängig davon, ob ein Meistertitel Pflicht ist.
Gut zu wissen: Ausbildung und Handwerkerbonus
Mindestausbildungsvergütung: 724 Euro im ersten Lehrjahr
Wer 2026 eine Ausbildung beginnt, hat Anspruch auf eine höhere Mindestvergütung. Die neuen gesetzlichen Sätze gelten für Ausbildungsverträge nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung, die im Jahr 2026 starten:
| Ausbildungsjahr | Mindestvergütung 2026 (brutto/Monat) |
|---|---|
| 1. Jahr | 724 € |
| 2. Jahr | 854 € |
| 3. Jahr | 977 € |
| 4. Jahr | 1.014 € |
Tarifverträge gehen vor und zahlen meist deutlich mehr – die Mindestvergütung ist nur die Untergrenze.
20 Prozent Handwerkerleistungen absetzen
Unverändert gilt der Klassiker unter den Steuervergünstigungen: Nach § 35a EStG können Sie 20 Prozent der Lohnkosten für Handwerkerleistungen direkt von der Steuer abziehen – bis zu 1.200 Euro pro Jahr, das entspricht absetzbaren Lohnkosten von 6.000 Euro. Voraussetzungen: Die Rechnung muss den Lohnanteil separat ausweisen, und bezahlt werden sollte bargeldlos. Materialkosten und Neubauarbeiten sind nicht absetzbar. Gerade bei größeren Maßnahmen wie einer Bad-Sanierung oder Dachreparatur summiert sich das schnell.
Checkliste: Was das für Sie bedeutet
Für Kunden:
- Heizungstausch: Zuerst den Förderantrag stellen, dann den Auftrag vergeben – die Reihenfolge entscheidet über die Förderung.
- Handwerkerrechnungen: Immer einen getrennten Lohnanteil verlangen und bargeldlos zahlen – sonst verfällt die Steuerermäßigung nach § 35a.
- Wärmepumpe: Neue Lärmvorgaben prüfen – auch für die Nachbarn.
- Angebote vergleichen: Steigende Mindestlöhne können sich auf Preise auswirken.
Für Betriebe:
- Lohnkalkulation an den Mindestlohn von 13,90 Euro anpassen, Minijob-Grenzen prüfen.
- Ausbildungsvergütung mindestens auf die neuen Sätze heben – Nachwuchs ist das knappste Gut.
- Kunden aktiv über Förderwege informieren: Das ist Mehrwert, der Aufträge bringt.
FAQ: Die häufigsten Fragen 2026
- Wie hoch ist der Mindestlohn jetzt? Seit 1. Januar 2026: 13,90 Euro brutto pro Stunde. Ab 2027 steigt er auf 14,60 Euro.
- Welche Heizungsförderung gilt aktuell? Seit 21. Juli 2026 gilt die neue BEG-Reform mit Einkommensstaffel und neuen Zuschlägen. Vor einer Auftragsvergabe zwingend die aktuelle KfW- oder BAFA-Richtlinie prüfen.
- Bekomme ich die 20 Prozent Handwerkerbonus weiterhin? Ja, § 35a EStG ist unverändert: 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr.
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